Das deutsche Sozialsystem bietet viele Unterstützungsmechanismen für Menschen in unterschiedlichen Lebenslagen. Doch wie sieht es aus, wenn jemand seine Berufstätigkeit unterbricht, um Angehörige zu pflegen, und anschließend arbeitslos wird? Ein kürzliches Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG) hat dazu wichtige Erkenntnisse geliefert, die für Betroffene von großer Bedeutung sein können.
Die Rechtsprechung zur Anrechnung von Pflegezeiten
Das LSG hat in seinem Urteil klargestellt, dass private Pflegetätigkeiten nicht auf die sogenannte Anwartschaftszeit für Arbeitslosengeld angerechnet werden können. Diese Entscheidung hat gravierende Konsequenzen für pflegende Personen. Wer nach der Pflegezeit auf der Suche nach Arbeit ist und auf Arbeitslosengeld hofft, könnte hier vor einer großen Herausforderung stehen. Dies betrifft vor allem Personen, die vor dem 31. Dezember 2016 keine Versicherungspflicht mehr hatten und deren Pflegetätigkeit nach dem 1. Januar 2017 begann. Das Urteil vom 26. November 2021 unter dem Aktenzeichen L 20 AL 69/21 gibt zur Sache klare Auskunft.
Die gesetzliche Grundlage für diese Entscheidung findet sich in § 26 Abs. 2b Satz 1 SGB III. Hier ist die Regelung verankert, dass die Pflegezeit lediglich für Personen eine Rolle bei der Anwartschaftszeit für das Arbeitslosengeld spielt, die bereits an das System der Arbeitslosenversicherung angebunden sind. Doch genau hier liegt das Problem: Viele pflegende Menschen sind sich nicht bewusst, dass ihre wertvolle, private Pflegeleistung nicht automatisch zu einer Anwartschaft auf Arbeitslosengeld führt. Daher ist es essenziell, sich vorab gut über die eigenen Ansprüche und Möglichkeiten zu informieren.
Erklärung von Arbeitslosengeld nach der Pflegezeit
Arbeitslosengeld nach der Pflegezeit stellt eine Leistung dar, die unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt wird, wenn die Pflege eines Angehörigen beendet wird und die Person arbeitslos ist. Es ist ein komplexes Thema, da Pflegephasen häufig nicht als Anwartschaftszeiten anerkannt werden, wie das Urteil des LSG zeigt. Um Arbeitslosengeld beziehen zu können, ist in der Regel eine Mindestversicherungszeit von 12 Monaten innerhalb der letzten zwei Jahre vor Beantragung nötig.
Die Anwartschaft kann insbesondere für jene Menschen zum Stolperstein werden, die nach einer Weile in der Pflege zurück auf den Arbeitsmarkt wollen. Interessant ist, dass seit dem 1. Januar 2017 Pflegetätigkeiten für Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 dennoch eine Bindung an die Arbeitslosenversicherung sicherstellen können. Das bedeutet, dass für manche Pflegende doch Hoffnung auf Anrechnung besteht – eine Tatsache, die in der Beratung oft eine Rolle spielt.
Determinanten der Arbeitslosengeldhöhe nach Pflegezeit
Wie hoch das Arbeitslosengeld im Anschluss an eine Pflegephase ist, kann stark variieren. Es ist abhängig vom früheren Einkommen, der Versicherungsdauer und ob es sich um Arbeitslosengeld I (ALG I) oder Arbeitslosengeld II (ALG II, auch Bürgergeld) handelt. Für pflegende Angehörige, die ALG I beanspruchen, wird das während der Pflegezeit bezogene Pflegegeld nicht als Einkommen gewertet.
Beim ALG I und beim Bürgergeld darf das Pflegegeld nicht gegen das Arbeitslosengeld verrechnet werden. Dennoch ist die Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt eine Grundvoraussetzung für den Bezug jeglicher Form von Arbeitslosengeld.
In Deutschland gibt es Mechanismen, um Beruf und Pflege zu vereinbaren, etwa durch eine Arbeitsverhinderung von bis zu 10 Arbeitstagen oder durch eine längere Pflegezeit von bis zu 6 Monaten, in der man von der Arbeit freigestellt wird oder seine Arbeitszeit reduzieren kann. Diese Regelungen ermöglichen es, sich ganz auf die Pflege zu konzentrieren und später wieder in den Beruf zurückzukehren.
Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes nach Pflege
Die Bezugsdauer von Arbeitslosengeld nach einer Pflegephase ist ebenso ein wichtiges Thema. Grundsätzlich wird das Arbeitslosengeld I für eine bestimme Zeitdauer gewährt, abhängig von der vorherigen Versicherungsdauer und dem Alter der Person. Auch pflegende Angehörige können unter Umständen von dieser Regelung profitieren.
Bei Bezug von ALG I wird das Pflegegeld unberücksichtigt gelassen und hat somit keinen Einfluss auf die Höhe der Zahlung. Beim Bürgergeld verhält es sich ähnlich, wobei, wie beim ALG I, die Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt eine essentielle Rolle spielt.
- Teilzeitbeschäftigungen und reduzierte Arbeitsstunden können mit dem Jobcenter abgesprochen werden, um eine Berufstätigkeit trotz Pflegeverantwortung zu ermöglichen.
- Kurzzeitige Arbeitsverhinderung gestattet eine kurzfristige Berufsabwesenheit, um in der Anfangsphase der Pflege präsent zu sein.
- Pflege- und Familienpflegezeit ermöglichen es, die Arbeitszeit vorübergehend zu reduzieren oder eine komplette Auszeit zu nehmen.
Es ist wichtig, sich im Vorfeld detailliert über diese Optionen und ihre Voraussetzungen zu informieren, um später nicht von fehlender Absicherung betroffen zu sein.
Erforderliche Voraussetzungen für Arbeitslosengeld nach Pflegezeit
Um Arbeitslosengeld nach der Pflegezeit beanspruchen zu können, gibt es klar definierte Voraussetzungen. Neben der Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt dürfen Empfänger von ALG I nur bis zu einer bestimmten Einkommenshöhe hinzuverdienen.
Das Pflegegeld, das pflegende Angehörige erhalten, hat keinen Einfluss auf den Bezug von ALG I. Die Empfänger müssen aber bereit sein, an Maßnahmen teilzunehmen, die ihre berufliche Integration fördern und ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessern.
Im Einzelfall kann mit dem Jobcenter abgestimmt werden, welche Arbeitsaufnahme bei einer bestehenden Pflegeverantwortung als zumutbar gilt – eine individuelle Absprache ist daher stets empfehlenswert.
Unterstützungsmöglichkeiten nach der Pflegezeit in Deutschland
Neben dem Arbeitslosengeld gibt es in Deutschland weitere finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten, wie das Pflegeunterstützungsgeld. Diese Leistung hilft, entgangenes Arbeitsentgelt während der kurzfristigen Organisationsphase der Pflege auszugleichen.
Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Lohnersatzleistung der Pflegeversicherung, die ebenfalls bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich der Pflegesituation und der bestehenden Anstellung hat. Jedoch haben Selbstständige und andere Berufsgruppen hierfür keinen Anspruch.
Es ist zu beachten, dass Pflegepersonen gegebenenfalls finanzielle Unterstützung durch Betriebshilfe erhalten können und dass letztlich die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes sich nach dem Nettoverdienst richtet.
Rolle der Pflegeversicherung bei Arbeitslosengeld nach Pflegezeit
Die Pflegeversicherung sichert pflegende Angehörige in verschiedensten Bereichen ab. Sie tritt automatisch in Kraft und sieht eine Absicherung in der Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung vor, wenn Pflegebedürftigkeit eines bestimmten Grades besteht und die Pflege hausintern erbracht wird.
Pflegende Personen werden im Hinblick auf Unfälle abgesichert und im Bedarfsfall durch Leistungen wie ärztliche Behandlung und Rehabilitation unterstützt. Die Pflegeversicherung übernimmt zudem Beiträge zur Rentenversicherung, wenn die Pflege nicht gewerblich ausgeführt wird und der zu Pflegende mindestens Pflegegrad 2 hat.
Die Pflegeversicherung ist damit eine Grundlage für das soziale Netz und hilft, pflegende Arbeitslose nach der Pflegezeit abzusichern und ihnen notwendige Unterstützung zu bieten.
Wichtige Beratungsstellen
Nach der Pflegezeit ist es essenziell, die Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt beizubehalten, um Ansprüche auf ALG I oder Bürgergeld nicht zu gefährden. Pflegegeld wird in dieser Konstellation glücklicherweise nicht als Einkommen angerechnet – ein entscheidender Faktor für pflegende Angehörige.
Die Familie und die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger bestimmen oft die Lebenssituation und somit auch die Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt. Es gibt rechtliche Rahmenbedingungen, die eine Erwerbstätigkeit unter diesen Umständen als unzumutbar deklarieren können. Dies ist in der Regel der Fall, wenn keine alternativen Betreuungsmöglichkeiten bestehen.
Das Pflegegeld ist für verwandtschaftliche Pflegepersonen steuerfrei. Dabei ist die familiäre oder moralische Verpflichtung ausschlaggebend. Sollte es sich jedoch nicht um eine solche Pflegetätigkeit handeln, fallen hier andere Regelungen an und das Pflegeunterstützungsgeld kann als Einkommen berücksichtigt werden.
Bei Fragen zur Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt, Pflege und Finanzierung von Pflegeleistungen steht die compass pflegeberatung mit der Rufnummer 0800 – 101 88 00 kostenfrei zur Verfügung. Weitere Informationen sind auf pflegeberatung.de zu finden.