Kindergeld in der Ausbildung: Dauer, Anspruch und Voraussetzungen in Deutschland

Volljährige Kinder können während einer Ausbildung bis zum 25. LebensjahrKindergeld erhalten. Dabei spielt das Einkommen der Kinder in der Regel keine Rolle. Die Höhe des Kindergeldes entspricht der regulären Kindergeldhöhe, die zuletzt zum Jahreswechsel 2022/2023 auf 250 Euro pro Kind angehoben wurde.

Um einen Kindergeldanspruch während der Ausbildung zu haben, muss die Ausbildung ernsthaft betrieben werden und das gewünschte Berufsziel erreicht werden sollen. Es können Zweifel an der Ernsthaftigkeit einer Berufsausbildung entstehen, wenn der Auszubildende erheblich von der festgelegten Ausbildungsdauer abweicht oder bei Ausbildungsgängen ohne regelmäßige Anwesenheitspflicht nicht regelmäßig Leistungsnachweise erbracht werden.

Der Kindergeldanspruch bleibt bestehen, solange sich das volljährige Kind noch in allgemeiner Schulausbildung oder in der ersten Berufsausbildung/Studium befindet, keinen Ausbildungsplatz hat oder sich zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet (max. vier Monate). Das Kindergeld endet entweder mit dem erfolgreichen Abschluss der ersten Berufsausbildung oder mit Erreichen der Altersgrenze von 25 Jahren, je nachdem, was zuerst eintrifft. Bei einer zweiten oder weiteren Berufsausbildung wird geprüft, ob das volljährige Kind schädliche Einkünfte erwirtschaftet, wobei eine Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Stunden pro Woche als schädlich angesehen wird. Es gibt jedoch bestimmte Tätigkeiten im Rahmen einer Ausbildung, die als unschädlich gelten, wie ein Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder ein berufsbegleitendes Studium.

Was ist Kindergeld und wer hat Anspruch darauf?

Kindergeld ist eine finanzielle Unterstützung, die der Staat an Eltern zahlt, um die Kosten für ihre Kinder zu decken. Es wird unabhängig vom Einkommen gezahlt. Im Jahr 2021 zahlte der Staat über 47,6 Milliarden Euro Kindergeld für mehr als 16,7 Millionen Kinder aus.

Eltern mit deutscher Staatsangehörigkeit erhalten monatlich Kindergeld, wenn sie in Deutschland wohnen. Auch Eltern mit ausländischer Staatsangehörigkeit können Kindergeld erhalten, wenn sie in Deutschland wohnen und bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehören EU-Staatsbürgerinnen, Staatsangehörige von Norwegen, Island, Liechtenstein, der Schweiz oder Großbritannien. Auch Staatsangehörige von Algerien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Marokko, Montenegro, Serbien, Tunesien oder der Türkei können Kindergeld erhalten, wenn sie in Deutschland arbeiten und Abgaben in die Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung zahlen. Personen mit gültiger Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis, anerkannte Flüchtlinge oder Asylberechtigte können ebenfalls Kindergeld erhalten. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Eltern, die aus der Ukraine geflüchtet sind, Kindergeld erhalten.

Die Höhe des Kindergeldes beträgt seit dem 1. Januar 2023 einheitlich 250 Euro pro Kind. Das Kindergeld steht in direktem Zusammenhang mit dem Kinderfreibetrag und wird mit diesem verrechnet. Um Kindergeld zu beantragen, sollte man sich am besten direkt nach der Geburt des Kindes an die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit wenden. Der Antrag kann online ausgefüllt und verschlüsselt übermittelt werden. Seit Mai 2022 ist es auch möglich, das Kindergeld vollständig digital zu beantragen. Die Zahlung von Kindergeld endet im Monat, in dem das Kind seinen 18. Geburtstag feiert. Für volljährige Kinder in Ausbildung oder Studium muss jedes Jahr ein Nachweis erbracht werden, dass die Ausbildung oder das Studium noch andauert.

Voraussetzungen für Kindergeld in der Ausbildung in Deutschland

Welche Voraussetzungen gelten für den Bezug von Kindergeld während der Ausbildung in Deutschland? Hier sind die wichtigsten Kriterien im Überblick:

  • Kindergeldanspruch in der Ausbildung: Der Anspruch auf Kindergeld besteht auch nach dem 18. Lebensjahr und während einer beruflichen Ausbildung.
  • Dauer des Kindergeldbezugs: Das Kindergeld wird bis zum 25. Lebensjahr des Kindes oder bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung gezahlt.
  • Reguläre Dauer der Ausbildung: Die Ausbildung muss im regulären Rahmen liegen, um den Kindergeldanspruch aufrechtzuerhalten.
  • Leistungsnachweise: Es müssen geforderte Leistungsnachweise der Familienkasse vorgelegt werden, um den Anspruch auf Kindergeld während der Ausbildung zu erhalten.
  • Einkommensgrenze: Es gibt keine Einkommensgrenze mehr für den Bezug von Kindergeld während der Ausbildung.
  • Minijob während der Ausbildung: Auch wenn das Kind neben der Ausbildung einem Minijob nachgeht, besteht weiterhin Anspruch auf Kindergeld.
  • Praktikum während der Ausbildung: Wenn das Kind ein Praktikum absolviert, wird ein Nachweis über Art und Dauer des Praktikums benötigt.
  • Intensive Suche nach Ausbildungsplatz: Wenn das Kind keinen Ausbildungsplatz findet, besteht dennoch Kindergeldanspruch, allerdings muss eine intensive Suche nach einer beruflichen Ausbildung nachgewiesen werden.
  • Kindergeldanspruch beim FSJ/FÖJ: Beim freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr (FSJ/FÖJ) besteht der Kindergeldanspruch bis zum 21. Lebensjahr.
  • Auszug des Kindes während der Ausbildung: Wenn das Kind während der Ausbildung nicht mehr zu Hause lebt, wird das Kindergeld weiterhin auf das elterliche Konto überwiesen, aber die Eltern sind verpflichtet, es an das Kind weiterzuleiten. Andernfalls kann ein Abzweigungsantrag gestellt werden, um das Kindergeld direkt auf das Konto des Auszubildenden zu erhalten.
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Für das Jahr 2023 beträgt das monatliche Kindergeld für Azubis 250 Euro.

Wie lange bekommt man Kindergeld in der Ausbildung in Deutschland?

In Deutschland erhalten Eltern während der Ausbildung ihres Kindes Kindergeld. Das Kindergeld wird bis zum 18. Geburtstag des Kindes gezahlt. Danach müssen die Eltern einen neuen Antrag stellen und unter bestimmten Umständen kann das Kindergeld bis zum 25. Lebensjahr des Kindes weitergezahlt werden.

Wenn das Kind seine Berufsausbildung abgeschlossen hat und keinen Arbeitsplatz findet, erhält es bis zum 21. Geburtstag das volle Kindergeld. Wenn das Kind über 18 Jahre alt ist und sich in Ausbildung oder Studium befindet, wird das Kindergeld bis zum 25. Lebensjahr gezahlt. Es ist jedoch wichtig, dass der Studienerfolg jedes Jahr nachgewiesen wird.

Wenn das Kind noch keinen Ausbildungsplatz hat, erhalten die Eltern das volle Kindergeld bis zum 25. Lebensjahr des Kindes. Es ist jedoch zu beachten, dass das Kind nicht mehr als 20 Wochenstunden arbeiten darf, es sei denn, die höhere Arbeitszeit ist für die Ausbildung erforderlich (z.B. Praktikum).

Kinder mit Behinderung, die sich nicht selbst versorgen können, erhalten das Kindergeld sogar nach ihrem 25. Lebensjahr.

Während einer zweiten oder weiterführenden Ausbildung wird das Kindergeld grundsätzlich weitergezahlt, solange das Kind nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet. Es gibt auch Ausnahmen, wie zum Beispiel beim dualen Studium oder einem Masterstudium, das inhaltlich zum Bachelorstudium passt.

Kindergeld nach dem Ende der Ausbildung in Deutschland

Nach dem Ende der Ausbildung in Deutschland besteht die Möglichkeit, weiterhin Kindergeld zu beantragen, solange das Kind das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass es sich um eine Erstausbildung handeln muss, sei es eine Berufsausbildung oder ein Studium. Bis zum Abschluss der Erstausbildung müssen Eltern seit 2013 nicht mehr nachweisen, dass das Kind mit eigenem Einkommen die Grenze von 8.004 Euro im Jahr nicht überschreitet. Es werden jedoch Ausbildungsnachweise benötigt.

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Wenn nach der abgeschlossenen Ausbildung ein Studium oder eine weitere Ausbildung angeschlossen wird, handelt es sich nicht mehr um eine Erstausbildung. In diesem Fall muss nachgewiesen werden, dass eine durchschnittliche Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche nicht überschritten wird, es sei denn, die Erwerbstätigkeit ist Teil der Ausbildung. Eine vorübergehende Mehrarbeit von maximal zwei Monaten ist erlaubt, ohne dass der Kindergeldanspruch entfällt.

Nach dem Ende der Ausbildung und dem Erreichen des 21. Lebensjahres kann weiterhin Kindergeld erhalten werden, wenn das Kind als arbeitssuchend gemeldet ist. Es ist wichtig, dass sich das Kind offiziell bei einer staatlichen Arbeitsvermittlung, wie der Agentur für Arbeit, gemeldet hat. Die wöchentliche Arbeitszeit darf dabei 20 Stunden nicht überschreiten, jedoch können geringfügige Tätigkeiten aufgenommen werden, ohne den Anspruch auf Kindergeld zu beeinflussen.

Des Weiteren besteht die Möglichkeit, für ein Kind mit abgeschlossener Ausbildung Kindergeld zu erhalten, wenn es an einem geregelten Freiwilligendienst teilnimmt, egal ob im In- oder Ausland. Um das Kindergeld nach dem 18. Lebensjahr des Kindes zu erhalten, muss ein neuer Antrag gestellt werden, dem entsprechende Belege beigefügt werden müssen, wie zum Beispiel ein Nachweis über die Meldung als arbeitssuchend bei der Agentur für Arbeit. (Alle Angaben: Stand 05/2014)

Einkommensgrenze für Kindergeld in der Ausbildung in Deutschland

Die Einkommensgrenze für Kindergeld während der Ausbildung in Deutschland wurde abgeschafft. Das bedeutet, dass das Einkommen des Auszubildenden keine Rolle mehr spielt, wenn das Kindergeld während der Ausbildung beantragt wird. Der Kindergeldanspruch besteht weiterhin bis zum 25. Lebensjahr des Kindes bzw. bis zur erfolgreich abgeschlossenen ersten Berufsausbildung.

Für Azubis beträgt das monatliche Kindergeld im Jahr 2023 250 Euro. Wenn das Kind nach der Ausbildung keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, besteht weiterhin Anspruch auf Kindergeld. Wenn das Kind arbeitet, dürfen maximal 20 Stunden pro Woche überschritten werden, außer es handelt sich um Tätigkeiten im Rahmen der beruflichen Ausbildung. Auch wenn das Kind neben der zweiten Ausbildung einem Minijob nachgeht, besteht weiterhin Anspruch auf Kindergeld.

Beim FSJ (Freiwilliges Soziales Jahr) und FÖJ (Freiwilliges Ökologisches Jahr) besteht der Kindergeldanspruch bis zum 21. Lebensjahr. Das Kindergeld wird in der Regel an die Eltern ausgezahlt, es sei denn, das Kind lebt während der Ausbildung nicht mehr zu Hause. In diesem Fall kann ein Abzweigungsantrag gestellt werden, um das Kindergeld direkt auf das Konto des Azubis überweisen zu lassen.

Rückwirkender Kindergeldantrag in der Ausbildung in Deutschland

In Deutschland besteht unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, einen rückwirkenden Kindergeldantrag während der Ausbildung zu stellen. Dabei darf die Zahlung nach den alten und neuen Regelungen jedoch nur für maximal sechs Monate erfolgen.

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Um finanzielle Nachteile zu vermeiden, ist es ratsam, das zuständige Amt umgehend über die Geburt eines Kindes oder etwaige Änderungen, die die Berechtigung zum Kindergeld betreffen, zu informieren. Wenn dies nicht geschieht, kann es zu Verzögerungen bei der Zahlung der Leistung kommen.

In einem konkreten Fall informierte ein Vater das Familienkassenamt über den Ausbildungsbeginn seiner Tochter. Obwohl er den Antrag zunächst frühzeitig eingereicht hatte, reichte er nicht die erforderlichen Unterlagen ein. Als Folge davon hob das Amt das bereits bewilligte Kindergeld wieder auf. Knapp drei Jahre später stellte der Vater einen neuen Antrag, mit dem er die Festsetzung des Kindergeldes vom ursprünglich beantragten Datum aus beantragte. Das Amt gewährte die Anfrage, beschränkte jedoch die rückwirkende Zahlung auf die letzten sechs Monate vor Eingang des Antrags.

Es ist wichtig zu beachten, dass eine Frist von sechs Monaten für die rückwirkende Festsetzung des Kindergeldes besteht. Diese Frist gilt für alle Anträge, die von Januar 2017 bis zum 18. Juli 2019 bei einem Familienkassenamt eingegangen sind. Der Bundesfinanzhof bestätigte, dass in solchen Fällen die Leistung nur für die letzten sechs Monate während des Festsetzungsverfahrens gewährt werden kann. Der Anspruchsteller in dem genannten Fall hatte Anspruch auf Kindergeld für den gesamten beantragten Zeitraum, da die ursprüngliche Entscheidung des Familienskassenamts, obwohl rechtswidrig, rechtskräftig geworden war.

Kindergeld nach Abbruch der Ausbildung in Deutschland

Nach dem Abbruch einer Ausbildung in Deutschland besteht kein Anspruch auf Kindergeld. Wenn ein Kind das Ausbildungsverhältnis abbricht, zum Beispiel durch Abmeldung von der Schule oder Kündigung des Ausbildungsvertrags, entfällt die Berücksichtigung wegen Berufsausbildung. Das bedeutet, dass die Familienkasse das Kindergeld für den entsprechenden Zeitraum zurückverlangen kann.

Eine Ausnahme gilt, wenn das Kind aus Krankheitsgründen gehindert war, sich um einen Ausbildungsplatz zu bewerben oder diesen anzutreten. Um in diesem Fall den Anspruch auf Kindergeld bei vorübergehender Erkrankung nachzuweisen, muss die Ausbildungswilligkeit des Kindes für den betreffenden Zeitraum nachgewiesen werden. Eine schriftliche Erklärung, sich unmittelbar nach Ende der Krankheit um eine Berufsausbildung zu bemühen, kann zum Beispiel als Nachweis dienen.

Im vorliegenden Fall fehlten jedoch genaue Feststellungen zur voraussichtlichen Dauer der Erkrankung und zur Ausbildungswilligkeit der betroffenen Tochter für den gesamten Streitzeitraum. Das Finanzgericht (FG) entschied zunächst zugunsten der Mutter und argumentierte, dass die Tochter die Ausbildung lediglich unterbrochen habe und weiterhin ausbildungswillig war. Allerdings hob der Bundesfinanzhof (BFH) das Urteil des FG auf und verwies den Fall zur erneuten Prüfung zurück, da das FG nicht ausreichend festgestellt hatte, ob die Tochter tatsächlich ausbildungswillig war.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Anspruch auf Kindergeld für eine Berufsausbildung in Deutschland voraussetzt, dass das Kind einen Ausbildungsplatz hat und ausbildungswillig ist. Bei Abbruch des Ausbildungsverhältnisses entfällt der Anspruch auf Kindergeld in der Regel. Es gibt jedoch mögliche Ausnahmen für den Fall einer vorübergehenden Erkrankung, sofern die Ausbildungswilligkeit nachgewiesen wird. Genauere Feststellungen und Nachweise sind hierbei erforderlich, um den Kindergeldanspruch zu erhalten.

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