Was ist das Aufstiegs-BAföG und welche Voraussetzungen gibt es?

Das Aufstiegs-BAföG (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, kurz AFBG) ist ein Förderprogramm, das die Vorbereitung auf über 700 Fortbildungsabschlüsse wie Meister/in, Fachwirt/in, Techniker/in, Erzieher/in oder Betriebswirt/in unterstützt. Es richtet sich an Personen, die bereits eine abgeschlossene Erstausbildung haben und sich beruflich weiterqualifizieren möchten. Ziel ist es, den Aufstieg in höherqualifizierte Positionen zu erleichtern und die Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern.

Um förderberechtigt zu sein, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. So muss der angestrebte berufliche Abschluss über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen- und Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegen. Eine abgeschlossene Erstausbildung ist in der Regel eine Voraussetzung für die Prüfungszulassung zur Fortbildungsprüfung. Seit dem 1. August 2020 besteht ein Förderanspruch für alle im Berufsbildungsgesetz (BBiG) und der Handwerksordnung (HwO) verankerten Fortbildungsstufen sowie für gleichwertige Fortbildungsabschlüsse.

Die Förderung ist an bestimmte zeitliche und qualitative Anforderungen gebunden. Die Dauer und die Stundenanzahl der Fortbildungsmaßnahme variieren je nach Fortbildungsstufe und ob es sich um Vollzeit oder Teilzeit handelt. Es werden sowohl Fortbildungen öffentlicher als auch privater Träger gefördert, die gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder auf gleichwertige Abschlüsse nach Bundes- oder Landesrecht vorbereiten. Zudem müssen die Lehrgänge von zertifizierten Anbietern durchgeführt werden, die ein entsprechendes Qualitätssicherungssystem haben.

Wer kann das Aufstiegs-BAföG beantragen?

Das Aufstiegs-BAföG kann von verschiedenen Personengruppen beantragt werden. Es richtet sich vor allem an Personen, die eine berufliche Fortbildung absolvieren möchten.

Zu den Zielgruppen gehören:

  • Personen, die die Voraussetzungen der jeweiligen Fortbildungsordnung für die Prüfungszulassung oder die Zulassung für die angestrebte fachschulische Fortbildung erfüllen
  • Personen mit (maximal) Bachelorabschluss oder einem vergleichbaren Hochschulabschluss
  • Personen ohne Erstausbildung, z. B. Studienabbrecher und -abbrecherinnen sowie Abiturientinnen und Abiturienten, sofern sie die in der jeweiligen Fortbildungsordnung geforderten Vorqualifikationen und Berufspraxis erfüllen

Das bedeutet, dass das Aufstiegs-BAföG sowohl für Personen mit beruflicher Vorerfahrung als auch für Personen ohne abgeschlossene Ausbildung zugänglich ist. Es bietet finanzielle Unterstützung für Weiterbildungen in beruflichen Fachrichtungen und eröffnet somit neue Karrieremöglichkeiten.

Genauere Informationen zur Förderung und zu den spezifischen Voraussetzungen finden Sie auf der offiziellen Informationsseite zum Aufstiegs-BAföG. Dort werden auch die verschiedenen Ausnahmen und Sonderregelungen erklärt.

Welche Leistungen werden durch das Aufstiegs-BAföG finanziert?

Das Aufstiegs-BAföG (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, kurz AFBG) bietet finanzielle Unterstützung für die Vorbereitung auf mehr als 700 verschiedene Fortbildungsabschlüsse. Diese Abschlüsse können Meister/in, Fachwirt/in, Techniker/in, Erzieher/in oder Betriebswirt/in umfassen.

Es werden sowohl Fortbildungen von öffentlichen als auch privaten Trägern in Voll- und Teilzeit unterstützt. Diese Fortbildungen bereiten auf öffentlich-rechtliche Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder auf gleichwertige Abschlüsse nach Bundes- oder Landesrecht vor.

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Die geförderten Fortbildungsmaßnahmen müssen über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen- und Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegen. Es besteht die Möglichkeit, bis zu drei Fortbildungen mit dem AFBG zu finanzieren.

Die geförderten Fortbildungsstufen sind:

  • Geprüfter Berufsspezialist/Geprüfte Berufsspezialistin
  • Bachelor Professional
  • Master Professional

Selbst Personen ohne Erstausbildungsabschluss, die nach den öffentlich-rechtlichen Fortbildungsregelungen zur Prüfung oder zur entsprechenden schulischen Qualifizierung zugelassen werden, haben die Möglichkeit, gefördert zu werden. Es gibt jedoch bestimmte zeitliche und qualitative Anforderungen, wie Mindeststundenzahlen und Fortbildungsdauer.

Unter gewissen Voraussetzungen können auch Fernlehrgänge und mediengestützte Lehrgänge gefördert werden, allerdings sind reine Selbstlernphasen nicht förderfähig. Die Lehrgänge müssen von zertifizierten Anbietern mit einem entsprechenden Qualitätssicherungssystem angeboten werden.

Welche Kosten werden durch das Aufstiegs-BAföG abgedeckt?

Das Aufstiegs-BAföG bietet verschiedene Leistungen, um die Kosten der beruflichen Fortbildung zu decken. Hier sind einige der abgedeckten Ausgaben:

  • Prüfungs- und Lehrgangsgebühren: Sie können einen Zuschuss für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren beantragen. Seit dem 01. August 2020 beträgt der Zuschussanteil 50 Prozent der Förderung. Der restliche Betrag kann über ein zinsgünstiges Bankdarlehen der KfW finanziert werden. Der maximale Zuschuss beträgt 15.000 Euro.
  • Materialkosten für das Meisterprüfungsprojekt: Wenn Sie eine Meisterprüfung ablegen, können Sie eine Förderung für die Materialkosten erhalten. Der Zuschuss beträgt ebenfalls 50 Prozent der Kosten, bis zu einer Höhe von 2.000 Euro. Der restliche Betrag kann über ein zinsgünstiges Bankdarlehen der KfW finanziert werden.
  • Unterhaltsbeitrag: Wenn Sie an einer Vollzeitmaßnahme teilnehmen, können Sie zusätzlich zur Förderung der Fortbildungskosten einen Beitrag zum Lebensunterhalt beantragen. Der maximale monatliche Unterhaltsbeitrag beträgt 963 Euro für Alleinstehende. Verheiratete oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Personen erhalten einen höheren Betrag von 1.198 Euro. Für Kinder, für die Anspruch auf Kindergeld besteht, erhöht sich der monatliche Betrag um 235 Euro pro Kind. Alleinerziehende, die Kinder unter 14 Jahren oder Kinder mit Behinderung allein erziehen, erhalten zusätzlich einen monatlichen Zuschuss von 150 Euro pro Kind für die Kinderbetreuung.
  • Einkommens- und Vermögensfreibeträge: Bei der Berechnung der Förderung werden auch Freibeträge für Einkommen und Vermögen berücksichtigt. Der Einkommensfreibetrag beträgt 330 Euro, erhöht sich jedoch auf 805 Euro für Verheiratete oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Personen. Das Vermögen wird erst ab einem Betrag von 45.000 Euro angerechnet. Für Verheiratete und Verpartnerte gilt ein höherer Freibetrag von 2.300 Euro.

Bitte beachten Sie, dass diese Informationen vom 01. August 2020 stammen und sich geändert haben könnten. Es können auch bestimmte Einschränkungen und Voraussetzungen gelten, um für diese Leistungen berechtigt zu sein. Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

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Wie hoch ist die Förderung beim Aufstiegs-BAföG?

Die Förderung beim Aufstiegs-BAföG hängt von den Fortbildungsstufen und den zeitlichen Anforderungen ab. Seit dem 01. August 2020 können bis zu drei Fortbildungen mit dem Aufstiegs-BAföG unterstützt werden. Dabei gibt es drei Fortbildungsstufen: der Geprüfte Berufsspezialist/die Geprüfte Berufsspezialistin, der Bachelor Professional und der Master Professional.

  • Für die Förderung kommen mehr als 700 Fortbildungsabschlüsse wie Meister/in, Fachwirt/in, Techniker/in, Erzieher/in oder Betriebswirt/in in Frage.
  • Gefördert werden öffentlich oder privat angebotene Fortbildungen in Voll- und Teilzeit, die auf öffentlich-rechtliche Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder gleichwertige Abschlüsse nach Bundes- oder Landesrecht vorbereiten.

Die Förderungshöhe variiert je nach Fortbildungsstufe und zeitlichen Anforderungen. Maßnahmen der ersten Stufe müssen mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und werden bis zu einer Mindeststundenzahl von 400 Stunden in Teilzeit gefördert. Maßnahmen der zweiten und dritten Stufe müssen mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen und können sowohl in Voll- als auch in Teilzeit gefördert werden. Bei Vollzeitmaßnahmen müssen normalerweise mindestens 25 Unterrichtsstunden pro Woche an 4 Werktagen stattfinden. Die gesamte Dauer der Vollzeitfortbildungen darf nicht länger als drei Jahre sein. Bei Teilzeitmaßnahmen müssen die Lehrveranstaltungen durchschnittlich mindestens 18 Unterrichtsstunden monatlich umfassen. Teilzeitmaßnahmen dürfen insgesamt maximal vier Jahre dauern.

Es besteht außerdem die Möglichkeit, Fernlehrgänge als Teilzeitmaßnahme zu fördern, sofern sie die Voraussetzungen des Aufstiegs-BAföG erfüllen und zusätzlich den Anforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes entsprechen. Mediengestützte Lehrgänge können ebenfalls gefördert werden, wenn sie durch Präsenzunterricht oder eine vergleichbare verbindliche mediengestützte Kommunikation ergänzt werden und regelmäßige Erfolgskontrollen durchgeführt werden. Selbstlernphasen ohne ergänzenden Unterricht sind allerdings nicht förderfähig. Beachten Sie bitte, dass die Förderung nur für Lehrgänge bei zertifizierten Anbietern gilt, die über ein entsprechendes Qualitätssicherungssystem verfügen.

Welche Weiterbildungen werden durch das Aufstiegs-BAföG gefördert?

Das Aufstiegs-BAföG (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, kurz AFBG) unterstützt die Vorbereitung auf eine Vielzahl von Fortbildungsabschlüssen. Hierzu zählen beispielsweise der Meister, Fachwirt, Techniker, Erzieher und Betriebswirt. Gefördert werden Fortbildungen, die öffentlich-rechtliche Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder ähnliche Abschlüsse nach Bundes- oder Landesrecht vorbereiten. Diese können sowohl in Voll- als auch in Teilzeit absolviert werden.

Häufig ist eine abgeschlossene Erstausbildung Voraussetzung für die Prüfungszulassung zur Fortbildungsprüfung. Die angestrebten beruflichen Abschlüsse müssen über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen- und Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegen. Seit dem 01. August 2020 besteht ein Förderanspruch für jede im Berufsbildungsgesetz (BBiG) und der Handwerksordnung (HwO) verankerte Fortbildungsstufe sowie für gleichwertige Fortbildungsabschlüsse.

Das Aufstiegs-BAföG unterstützt auch Personen, die ohne Erstausbildungsabschluss zur Prüfung oder zur entsprechenden schulischen Qualifizierung zugelassen werden. Dies betrifft beispielsweise Studienabbrecher oder Abiturienten mit Berufspraxis. Es ist wichtig zu beachten, dass auch Fortbildungsabschlüsse wie “Geprüfter Berufsspezialist/Geprüfte Berufsspezialistin”, “Bachelor Professional” und “Master Professional” gefördert werden können. Insgesamt können bis zu drei Fortbildungen mit dem AFBG unterstützt werden.

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Wie lange dauert die Bearbeitung des Aufstiegs-BAföG-Antrags?

Die Bearbeitungszeit für den Aufstiegs-BAföG-Antrag wird in den bereitgestellten Informationen nicht erwähnt. Es gibt jedoch einige Faktoren, die den Bearbeitungszeitraum beeinflussen können. Normalerweise dauert die Bearbeitung des Antrags etwa vier bis sechs Wochen. Es ist wichtig zu beachten, dass dies nur eine grobe Schätzung ist und die tatsächliche Bearbeitungszeit variieren kann.

Es gibt mehrere Gründe, warum es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung des Antrags kommen kann. Zum einen könnte eine hohe Anzahl von Anträgen zu einer längeren Bearbeitungszeit führen. Wenn viele Personen gleichzeitig einen Aufstiegs-BAföG-Antrag stellen, kann dies die Ressourcen und die Bearbeitungskapazität der zuständigen Behörden belasten.

Ein weiterer möglicher Grund für Verzögerungen ist, wenn der Antrag unvollständig oder fehlerhaft ist. In solchen Fällen müssen die Bearbeiter möglicherweise zusätzliche Informationen anfordern oder den Antragsteller kontaktieren, um die fehlenden Informationen zu erhalten. Dies kann den Bearbeitungszeitraum erheblich verlängern.

Es ist auch wichtig zu beachten, dass die Bearbeitungszeit je nach Bundesland variieren kann. Verschiedene Behörden sind in unterschiedlichen Regionen für die Bearbeitung der Aufstiegs-BAföG-Anträge zuständig, und die Verfahren können von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein. Es ist daher ratsam, sich bei der zuständigen Behörde über die voraussichtliche Bearbeitungszeit zu informieren und gegebenenfalls nachzufragen, falls es zu längeren Verzögerungen kommt.

Welche Rolle spielt das Einkommen bei der Aufstiegs-BAföG-Förderung?

Bei der Aufstiegs-BAföG-Förderung spielt das Einkommen eine wichtige Rolle. Es beeinflusst sowohl die Finanzierung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren als auch den Unterhaltsbeitrag, der zusätzlich gewährt wird.Im Hinblick auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren können Personen einkommens- und vermögensunabhängig einen Beitrag erhalten, der sich nach den tatsächlich anfallenden Gebühren richtet. Dieser Beitrag kann bis zu einem Maximum von 15.000 Euro betragen. Seit dem 01. August 2020 erhalten die Geförderten 50 Prozent dieser Summe als Zuschuss und für den Rest der Fördersumme wird ihnen ein zinsgünstiges Bankdarlehen von der KfW angeboten.Der Unterhaltsbeitrag, der zusätzlich zur Förderung der Fortbildungskosten gewährt wird, ist abhängig vom Einkommen und Vermögen der Person sowie möglicherweise dem Einkommen des Ehe- oder Lebenspartners. Alleinstehende erhalten maximal einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 963 Euro, während Verheiratete oder Personen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft 1.198 Euro erhalten. Bei Kindern, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht, erhöht sich der monatliche Betrag entsprechend um 235 Euro pro Kind.

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