Verpflegungsmehraufwand 2021 in Deutschland

Die Verpflegungspauschalen in Deutschland für das Jahr 2021 bleiben unverändert. Für Geschäftsreisen im Inland beträgt die kleine Pauschale für 8 bis 24 Stunden Abwesenheit 14 Euro und die große Verpflegungspauschale beträgt weiterhin 28 Euro. Die genauen Pauschalen für das jeweilige Kalenderjahr finden sich auf der Liste des Bundesministeriums der Finanzen.

Der Verpflegungsmehraufwand bezieht sich auf die Ausgaben für Mahlzeiten während einer Dienstreise. Dabei wird zwischen Inlandsgeschäftsreisen und Auslandsgeschäftsreisen unterschieden. In Deutschland gelten für Inlandsreisen die genannten Pauschalen. Diese berechnen sich nach der Dauer der Abwesenheit von der Wohnung oder der ersten Tätigkeitsstätte. Bei einer Abwesenheit von 8 bis 24 Stunden beträgt die kleine Pauschale 14 Euro und bei einer Abwesenheit von mehr als 24 Stunden die große Pauschale in Höhe von 28 Euro.

Die Verpflegungspauschalen dienen dazu, den tatsächlichen Aufwand für Verpflegung während einer Dienstreise pauschal abzudecken. Dabei ist es unerheblich, ob tatsächlich Kosten für Verpflegung anfallen oder nicht. Die Pauschalen sollen eine einfache und schnelle Abrechnung ermöglichen, ohne dass Belege für die tatsächlichen Ausgaben vorgelegt werden müssen. Die genauen Höhen der Verpflegungspauschalen und auch weitere Details können auf der Liste des Bundesministeriums der Finanzen eingesehen werden.

Es ist wichtig, die aktuellen Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand zu kennen und korrekt anzuwenden, um bei Dienstreisen die richtigen Abzüge geltend machen zu können. Die Verpflegungspauschalen für das Jahr 2021 in Deutschland bleiben unverändert. Für Geschäftsreisen im Inland gelten weiterhin 14 Euro für 8 bis 24 Stunden Abwesenheit und 28 Euro für längere Abwesenheiten. Die genauen Pauschalen für jedes Kalenderjahr sollten stets auf der Liste des Bundesministeriums der Finanzen überprüft werden.

Was ist der Verpflegungsmehraufwand und wie wird er berechnet?

Der Verpflegungsmehraufwand ist ein Pauschbetrag, den Arbeitnehmer für die Kosten ihrer Verpflegung bei Geschäftsreisen im Inland und Ausland geltend machen können. Es handelt sich um einen Pauschalbetrag, der unabhängig davon gezahlt wird, ob tatsächlich Kosten angefallen sind oder nicht. Dies bedeutet, dass Arbeitnehmer einen festen Betrag für ihre Verpflegung erhalten, um die zusätzlichen Aufwendungen während einer Dienstreise abzudecken.

Die Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand werden pauschal für die Aufwendungen des Mitarbeitenden ausgezahlt. Dies bedeutet, dass sie nicht auf konkreten Kosten basieren, sondern bestimmte Sätze pro Tag der Geschäftsreise festgelegt sind. Der Zweck dabei ist, Arbeitnehmern eine einfache Möglichkeit zu bieten, ihre Verpflegungskosten abzurechnen, ohne jeden einzelnen Beleg vorlegen zu müssen.

Der Verpflegungsmehraufwand kann entweder steuerfrei erstattet werden oder steuerlich geltend gemacht werden. Die Erstattung kann entweder direkt zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber erfolgen oder bei der Einkommenssteuererklärung mit dem Finanzamt abgerechnet werden. Dies ermöglicht es den Arbeitnehmern, die entstandenen Kosten für Verpflegung während einer Dienstreise steuerlich zu berücksichtigen und teilweise oder vollständig erstattet zu bekommen.

Die Verpflegungspauschalen sind in Deutschland für das Jahr 2023 gleichgeblieben. Es gibt kleine und große Pauschbeträge, abhängig von der Dauer der Geschäftsreise. Für Geschäftsreisen mit einer Dauer von 8 bis 24 Stunden beträgt der Verpflegungsmehraufwand 14 Euro pro Tag. Bei Geschäftsreisen, die länger als 24 Stunden dauern, können 28 Euro pro Tag geltend gemacht werden. Wenn Arbeitnehmer Dienstreisen ins Ausland unternehmen, variieren die Verpflegungspauschalen je nach Land und Aufenthaltsdauer.

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Berechnung des Verpflegungsmehraufwands in Deutschland

Die Berechnung des Verpflegungsmehraufwands in Deutschland erfolgt auf Basis der Reisedauer. Für Geschäftsreisen innerhalb Deutschlands gelten bestimmte Pauschalen. Bei Reisen von 8 bis 24 Stunden beträgt der Verpflegungsmehraufwand 14 Euro, während bei Reisen über 24 Stunden 28 Euro gezahlt werden.

An An- und Abreisetagen gilt eine Pauschale von 14 Euro für den Verpflegungsmehraufwand innerhalb Deutschlands. Beachten Sie jedoch, dass diese Beträge reduziert werden, wenn der Arbeitgeber eine Mahlzeit am Zielort zur Verfügung stellt. In solchen Fällen wird das Frühstück um 20% und Mittag- sowie Abendessen um jeweils 40% gekürzt.

Um Ihnen einen besseren Überblick zu geben, hier ein Beispiel: Angenommen, Sie reisen von Hamburg nach München für ein Seminar und bleiben mehrere Tage. Der Gesamtverpflegungsmehraufwand für dieses Beispiel beträgt 112 Euro. Alle Berechnungen basieren auf den ab dem 1. Januar 2023 gültigen Verpflegungsmehraufwandssätzen.

  • Die Verpflegungsmehraufwandskosten werden auch dann reduziert, wenn der Arbeitgeber während der Reise Mahlzeiten bereitstellt.
  • Im Beispiel wird der Verpflegungsmehraufwand für die Tage gekürzt, an denen der Arbeitgeber Frühstück, Mittagessen oder Abendessen zur Verfügung stellt.
  • Es ist wichtig, alle Belege aufzubewahren und die Reisezeiten ordnungsgemäß zu dokumentieren.
  • Es wird empfohlen, die Erstattungserwartungen vor der Reise mit dem Arbeitgeber und der Buchhaltung abzuklären.

Änderungen beim

Im Jahr 2022 bleiben die Sätze unverändert. Die letzte Änderung der Pauschalen trat zum 1.1.2020 in Kraft. Das bedeutet, dass die geltenden Verpflegungsmehraufwandsätze für das Jahr 2021 weiterhin gültig bleiben. Es gibt keine neuen Änderungen oder Anpassungen, die für das Jahr 2022 gelten. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Informationen auf den bisherigen Sätzen beruhen und sich die Gesetze oder Vorschriften in Zukunft ändern könnten.

Beispiel für eine dreitägige Geschäftsreise innerhalb Deutschlands: Um die Auswirkungen der Verpflegungsmehraufwandsätze zu verstehen, betrachten wir ein Beispiel einer dreitägigen Geschäftsreise. Am Anreisetag können 14 Euro als Verpflegungsmehraufwand abgerechnet werden. Am zweiten Tag der Abwesenheit stehen dem Geschäftsreisenden 28 Euro zu, wobei das Frühstück von dieser Pauschale abgezogen wird. Dies führt zu einer Kürzung des Satzes um 20 Prozent, also 5,60 Euro. Für den zweiten Tag können somit 22,40 Euro als Spesen geltend gemacht werden. Am Abreisetag, wenn der Reisende wiederum mehr als 8 Stunden abwesend ist, stehen erneut 14 Euro Verpflegungsmehraufwand zur Verfügung. Auch hier wird das Frühstück mit 20 Prozent, also 5,60 Euro gekürzt. Somit bleiben für den dritten Tag 8,40 Euro übrig. Insgesamt kann der Geschäftsreisende aus dem Beispiel 44,80 Euro als Verpflegungsmehraufwand geltend machen.

Auswirkungen und Geltungsbereich: Die Höhe des Verpflegungsmehraufwands hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Art der Reise und dem Land, in dem sie stattfindet. Die genauen Regelungen und Pauschalen unterscheiden sich auch innerhalb Deutschlands. Es ist wichtig, die geltenden Gesetze und Vorschriften zu beachten und gegebenenfalls Rücksprache mit einem Steuerberater zu halten. Die Informationen in diesem Beispiel dienen nur zu illustrativen Zwecken und sollten nicht als allgemeingültige Regel betrachtet werden. Es ist immer ratsam, sich über aktuelle Änderungen und spezifische Regelungen zu informieren, um sicherzustellen, dass der Verpflegungsmehraufwand korrekt berechnet und abgerechnet wird.

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Verpflegungspauschalen 2021 in Deutschland

Die Verpflegungspauschalen in Deutschland für das Jahr 2021 bleiben unverändert. Für Geschäftsreisen im Inland beträgt die kleine Pauschale für 8 bis 24 Stunden Abwesenheit 14 Euro und die große Verpflegungspauschale beträgt weiterhin 28 Euro.

Doch wie sieht es mit den Pauschalen für Geschäftsreisen ins Ausland aus? Um die genauen Beträge für das Ausland zu erfahren, können Sie die Liste des Bundesministeriums der Finanzen einsehen. Im Jahr 2021 wurden die Verpflegungspauschalen oder Pauschbeträge für Übernachtungen in 17 Ländern angepasst.

Bei einigen Ländern gab es Erhöhungen, während andere Länder ihre Pauschalen gesenkt haben. Zu den Ländern, bei denen die Pauschalen erhöht wurden, gehören Albanien, Korea, Botsuana, Burundi, China, Kenia, Rumänien und die Schweiz. Für Geschäftsreisen in diese Länder stehen also höhere Verpflegungspauschalen zur Verfügung.

Hingegen wurden die Pauschalen für Geschäftsreisen nach Andorra, Côte d’Ivoire, Gambia, Irland, Kuwait, Liechtenstein, Nepal, Kongo und Niger gesenkt. Wenn Sie in diese Länder reisen, sollten Sie die neuen Pauschalbeträge beachten.

Zusätzliche Voraussetzungen für den Verpflegungsmehraufwand in Deutschland

Der Verpflegungsmehraufwand in Deutschland unterliegt bestimmten Bedingungen und Einschränkungen, die erfüllt sein müssen, um Anspruch auf die Verpflegungspauschale zu haben. Hier sind die zusätzlichen Voraussetzungen im Überblick:

  • Andere Arbeitsstätte: Um die Verpflegungspauschale geltend zu machen, muss man sich “außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte” befinden. Die erste Tätigkeitsstätte ist normalerweise der gewöhnliche Arbeitsplatz.
  • Gute Gründe: Es muss eine plausible Begründung vorliegen, warum die Tätigkeit nicht an der ersten Tätigkeitsstätte, sondern an einem anderen Ort ausgeübt werden muss.
  • Entfernung: Es ist erforderlich, dass eine gewisse Entfernung vorliegt, die es der Person unmöglich macht, sich zu Hause selbst zu versorgen und in ihrem eigenen Bett zu schlafen.
  • Mindestdauer: Die Geschäftsreise muss mindestens acht Stunden dauern. Für kürzere Dienstreisen kann keine Verpflegungspauschale in Anspruch genommen werden.

Die Höhe des Verpflegungsmehraufwands hängt von der Dauer der Reise ab und wird anhand von zwei Pauschalen berechnet:

  • Kleine Spesenpauschale: Bei Geschäftsreisen von mehr als 8 Stunden, aber unter 24 Stunden, beträgt die “kleine” Spesenpauschale 14,00 Euro.
  • Große Spesenpauschale: Ist man 24 Stunden oder länger unterwegs, gilt die “große” Spesenpauschale von 28,00 Euro pro 24 Stunden.

Der Verpflegungsmehraufwand kann entweder über die Reisekostenabrechnung vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Dabei ist es dem Arbeitgeber erlaubt, mehr als die Pauschale zu zahlen, jedoch nicht mehr als den doppelten Pauschalbetrag. Für den Mehrbetrag führt der Arbeitgeber eine pauschale Lohnsteuer in Höhe von 25 Prozent ab. Alternativ kann der Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung abgezogen werden, was besonders für Selbstständige relevant ist.

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Ausnahmen beim Verpflegungsmehraufwand in Deutschland

Der Verpflegungsmehraufwand in Deutschland wird durch Paragraph 9 Absatz 4a des Einkommensteuergesetzes geregelt. Dieser bezieht sich auf zusätzliche Ausgaben für Mahlzeiten, die während dienstlicher Reisen entstehen. Anstatt die tatsächlichen Kosten zu berechnen, können Arbeitnehmer für ihre Verpflegungspauschalen feste Tagessätze verwenden.

In Deutschland gibt es zwei Verpflegungspauschalen: eine kleine Verpflegungspauschale für Dienstreisen, die mehr als 8 Stunden, aber weniger als 24 Stunden dauern, und eine große Verpflegungspauschale für Dienstreisen, die länger als 24 Stunden dauern. Die Berechnung der Verpflegungspauschale basiert auf Kalendertagen, und um einen vollen Tag geltend zu machen, muss der Reisende von 0:00 bis 24:00 Uhr auf der Reise sein.

Es gibt jedoch Ausnahmen von der Verpflegungspauschale. Wenn der Arbeitgeber die Kosten für Mahlzeiten übernimmt, wird die Verpflegungspauschale entsprechend reduziert. Wenn das Frühstück nicht selbst bezahlt wird, werden 20 Prozent der Tagespauschale abgezogen. Wenn Mittagessen oder Abendessen vom Arbeitgeber bezahlt wird, werden 40 Prozent der Tagespauschale abgezogen. Für kürzere Dienstreisen unterliegen Mahlzeiten, die vom Arbeitgeber bereitgestellt werden, der Einkommensteuer und müssen bei der Berechnung unter Verwendung der Sachbezugswerte berücksichtigt werden.

Verpflegungsmehraufwand bei Dienstreisen ins Ausland im Vergleich zu Deutschland

Der Verpflegungsmehraufwand bei Dienstreisen ins Ausland regelt die höheren Kosten für Verpflegung und Übernachtung, die Berufstätigen in der Regel entstehen. Dieser Mehraufwand wird häufig vom Arbeitgeber übernommen und kann steuerlich geltend gemacht werden.

Im Vergleich zu Deutschland variiert die Höhe des Verpflegungsmehraufwands im Ausland je nach Land, Region und Stadt. Es gibt gesetzliche Pauschalbeträge, die abhängig von der Reisedauer und dem Reiseziel gelten.

Belege zum Nachweis der Verpflegungs- und Übernachtungskosten sind nicht erforderlich.

Für kurze Auslandsaufenthalte von einem Tag kann sich der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland orientiert werden. Bei mehrtägigen Auslandsreisen gelten spezifische Regelungen für Anreise-, Abreise- und Zwischentage. Für Berufstätige, die sich mehrere Monate im Ausland aufhalten, gibt es andere steuerliche Regelungen für die Abrechnung der Mehraufwendungen.

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Der Verpflegungsmehraufwand bei Dienstreisen ins Ausland regelt die höheren Kosten für Verpflegung und Übernachtung, die Berufstätigen in der Regel entstehen. Dieser Mehraufwand wird häufig vom Arbeitgeber übernommen und kann steuerlich geltend gemacht werden.

Im Vergleich zu Deutschland variiert die Höhe des Verpflegungsmehraufwands im Ausland je nach Land, Region und Stadt. Es gibt gesetzliche Pauschalbeträge, die abhängig von der Reisedauer und dem Reiseziel gelten.

Belege zum Nachweis der Verpflegungs- und Übernachtungskosten sind nicht erforderlich.

Für kurze Auslandsaufenthalte von einem Tag kann sich der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland orientiert werden. Bei mehrtägigen Auslandsreisen gelten spezifische Regelungen für Anreise-, Abreise- und Zwischentage. Für Berufstätige, die sich mehrere Monate im Ausland aufhalten, gibt es andere steuerliche Regelungen für die Abrechnung der Mehraufwendungen.

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